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   VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991   

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VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991 (https://dejure.org/2023,20340)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2023 - 7 B 22.991 (https://dejure.org/2023,20340)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2023 - 7 B 22.991 (https://dejure.org/2023,20340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    JAPO § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 5; JAPO § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; JAPO § 72 Abs. 3 Nr. 2 .
    Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

  • rewis.io

    Prüfungsrecht, Zweites Juristisches, Staatsexamen, Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 10 JAPO, Art. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG
    Prüfungsrecht: Zu den Anforderungen an die Obliegenheit des Prüflings, seine nachträgliche Prüfungsunfähigkeit "unverzüglich" geltend zu machen | Prüfung; Prüfungsunfähigkeit; Nachträgliche Geltendmachung; Obliegenheit; Unverzüglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht; Zweites Juristisches Staatsexamen; Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit; Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit

  • rechtsportal.de

    Prüfungsrecht; Zweites Juristisches Staatsexamen; Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit; Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Obliegenheit des Prüflings zur "unverzüglichen" Geltendmachung seiner Prüfungsunfähigkeit vor Beginn der Prüfung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung; Alsbaldiges Handeln ohne vorwerfbare Verzögerung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 10 JAPO, Art. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG
    Prüfungsrecht: Zu den Anforderungen an die Obliegenheit des Prüflings, seine nachträgliche Prüfungsunfähigkeit "unverzüglich" geltend zu machen | Prüfung; Prüfungsunfähigkeit; Nachträgliche Geltendmachung; Obliegenheit; Unverzüglichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1205
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991
    Die hier einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO unterscheide sich in ganz erheblicher Weise von § 18 Abs. 2 ÄApprO, daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Unverzüglichkeit" im Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - (juris) vorliegend nicht anwendbar.

    Daher hat sich ein Prüfling darüber Kenntnis zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 f.).

    Dabei ist dem Betroffenen eine den Umständen des Einzelfalls angepasste Prüfungs- und Überlegungszeit zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 15).

    Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist lediglich dann nicht mehr "unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit" i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO erfolgt, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt wird, in dem dies vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 10, 13; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 20; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283).

    Sowohl das Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - (juris) als auch das Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - (juris) sind zur Frage der unverzüglichen Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit ergangen, in der Entscheidung vom 7. Oktober 1988 ging es dezidiert um die Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts und damit um eine vergleichbare tatsächliche Ausgangslage.

    Macht er Prüfungsunfähigkeit geltend, legt er sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde, da er nicht wissen kann, ob diese eine Nachfertigung von Prüfungsaufgaben gestatten wird oder nicht (vgl. zum Rücktritt BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 14 f.).

    Ferner muss sich der Prüfling fragen können, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustands gegenüber dem LJPA gelingen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

    Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig werden diese Überlegungen sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

    Einem Prüfling, der während einer Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, kann regelmäßig nicht angelastet werden, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er die Prüfung gegen sich gelten lässt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991
    Daher hat sich ein Prüfling darüber Kenntnis zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 f.).

    Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist lediglich dann nicht mehr "unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit" i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO erfolgt, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt wird, in dem dies vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 10, 13; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 20; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283).

    Sowohl das Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - (juris) als auch das Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - (juris) sind zur Frage der unverzüglichen Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit ergangen, in der Entscheidung vom 7. Oktober 1988 ging es dezidiert um die Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts und damit um eine vergleichbare tatsächliche Ausgangslage.

    Das erstinstanzlich und seitens des Beklagten vom Kläger geforderte Vorgehen erweist sich als nicht sachgerecht und lässt sich durch die Zielsetzung des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22

    Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991
    Daher hat sich ein Prüfling darüber Kenntnis zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 f.).

    Macht er Prüfungsunfähigkeit geltend, legt er sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde, da er nicht wissen kann, ob diese eine Nachfertigung von Prüfungsaufgaben gestatten wird oder nicht (vgl. zum Rücktritt BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 14 f.).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 7 ZB 18.1248

    Endgültiges Nichtbestehen einer Bachelorprüfung und Exmatrikulation

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991
    Der Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen an die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts anlegt, gilt somit auch für die vorliegende Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14; B.v. 14.7.2020 - 7 ZB 18.1248 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805

    Kein nachträglicher krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt bei Dauerleiden (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991
    Der Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen an die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts anlegt, gilt somit auch für die vorliegende Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14; B.v. 14.7.2020 - 7 ZB 18.1248 - juris Rn. 16).
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